Satzung

§1 Nur Männer dürfen Mitglied werden.

§2 Zudem dürfen nur aktive Musiker des großen Blasorchesters des Musikvereins Rehringhausen aufgenommen werden. Dabei ist die aktive Zugehörigkeit zum Musikverein Rehringhausen* zur Zeit des Eintritts entscheidend.

§3 Nur Schützenbrüder des St. Josef Schützenvereins Rehringhausen können Schießklubbrüder werden.

§4 Jedes Mitglied zahlt einmalig 50,- EUR Unterstützung an das Mitglied des Schießklubs, das die Königswürde in Rehringhausen erringt.

§5 Nach Erringen der Königswürde erlischt die Mitgliedschaft im Schießklub frühestens 10 Jahren nach dem Königsschuss.

§6 Die Aufnahme neuer Mitglieder ist nur auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung mit Zustimmung aller anwesenden Mitglieder möglich. Satzungsänderungen sind ebenfalls nur auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung mit 3/4-Zustimmung der anwesenden Mitglieder möglich, es müssen jedoch mindestens 10 Mitglieder anwesend sein.

§7 Jeder muss jährlich beim Vogelschießen des Schützenvereins Rehringhausen mindestens ein mal einen Schuss auf den Vogel abgeben. Für 15,- EUR kann sich der Schießklubbruder aber von dieser Pflicht „freikaufen“.

§8 Bei unerlaubtem Fernbleiben von der Vogelstange, was vom Vorstand (Erster und Zweiter Vorsitzender, Schriftführer sowie Kassierer) festzustellen ist, muss der betreffende Schießklubbruder ebenfalls 15,- EUR zahlen.

§9 Bei unerlaubtem, körperlichem Fernbleiben vom Schützenfest muss der Schießklubbruder 20,- EUR zahlen. Dies ist ebenfalls wie in Punkt 8. vom Vorstand festzustellen.

§10 Die Wahl des Vorstandes findet auf ein Jahr statt.

§11 Bei Austritt aus dem Schießklub, gemäß §5, werden 50,- EUR als „Ausscheidungsgebühr“ fällig.


§12 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig gem. §§ 5,11. Er muss gegenüber dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich erklärt werden. Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen seine Entscheidung kann die Generalversammlung angerufen werden, die endgültig einstimmig entscheidet, wobei der Betroffen selbst kein Stimmrecht hat. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vermögen des Vereins.

 

§13 Die Auflösung kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Generalversammlung einstimmig von den erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Das Vereinsvermögen wird dann anteilig den Mitgliedern ausgezahlt.

 

§ 14 Der Schießklub führt einen Strafenkatalog über dessen Inhalt, insbesondere die Höhe der Strafe für bestimmte Vergehen, die Generalversammlung einstimmig entscheidet. Vergehen müssen von zwei Vorstandsmitgliedern bestätigt und entsprechend verhangen werden. Das Wachen über die Einhaltung der Normen und vor allem das Eintreiben der Strafen ist vornehmste Aufgabe des Kassierers. Die Vergehen und Strafen werden als Zusatz zu diesem Paragraphen angehangen.

 

§15: Bei Abstimmungen, die nicht die Satzung oder die Mitgliedschaft betreffen, gilt ein Antrag als angenommen, wenn diese mit einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden erfolgt. Enthaltungen werden der Mehrheit zugeschlagen. Bei Wahlen für Posten gilt eine einfache Mehrheit im direkten Vergleich.

 


zu § 14: Strafen
Fernbleiben von der Schützenmesse 10,- EUR
Unpünktliches Erscheinen zu Treffen 1,- EUR
Mangelnde Kleiderordnung** 2,- EUR p.St.
Unentschuldetes Fehlen*** 5,- EUR

 

* Unter diese Bestimmung fallen demnach auch Musiker der Big Band Rehringhausen, die Teil des Musikvereins ist. Klagestellt auf der Versammlung am 08.12.2017

**Der Vorsitzenden benennt für die verschiedenen Veranstaltungen im Vorfeld die Kleiderordnung.
*** Der Vorstand muss zu der Veranstaltung offiziell (bspw. per Mail) eingeladen haben. Abmeldung nehmen alle Mitglieder des Vorstands entgegen.

 

Diese Satzung wurde beschlossen auf der Gründungsversammlung des Schießklubs am 31. August 2007 in den festlich dekorierten Räumlichkeiten des Schießklubbruders Lösi. Folgende Mitglieder waren anwesend und können die Richtigkeit der oben geschriebenen Satzung bezeugen: Torsten;  Thomas;  Thomas; Tim; Matthias; Christoph; Sebastian; Christian; Markus; Thomas. Die Paragraphen 12 und 13 wurden auf der Generalversammlung vom 25.10.2008 ergänzt.  Auf der Generalversammlung vom 30.10.2009 wurde der Paragraph 14 ergänzt. Die Höhe der Strafen in §14. wurde auf der Generalversammlung am17.12.2010 geändert. Auf der Generalversammlung vom 08.12.2017 wurde enstchlossen, dass deer Passus der einstimmigen Entescheidungen gestrichen und die Neuformulierung Gültigkeit hat. Historisch war die Entscheidung am 19.11.2022 im Rosenthal als mit §15 einstimmige Entscheidungen für bestimmte Abstimmungen abgeschafft wurden.